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Die Probezeit
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Die Probezeit, passt man zueinander?

Die Probezeit dient dazu, sich gegenseitig kennen zu lernen. Entspricht das Aufgabengebiet bei diesem Arbeitgebern, den Vorstellungen des Arbeitnehmers? Passt man in das soziale Umfeld des Unternehmens. Von seitens des Arbeitgebers, erfüllt der neue Arbeitnehmer die Erwarteungen die der Arbeitgeber aus seiner Anstellung erhoft, passt er in das Unternehmen und passen die Ausführungen aus den Bewerbungsunterlagen zu den Arbeitsleistungen?
     
 
 
Rechtliches:

Es ist üblich, dass der Arbeitgeber vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer eine Probezeit (z.B. 3 Monate) vereinbart. Durch diese Vereinbarung gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen, dass er ihn nach Ablauf dieser Probezeit weiter beschäftigen will, wenn der Arbeitnehmer sich in der Probezeit bewährt.

Eine Probezeit darf gemäß § 622 BGB höchstens 6 Monate betragen.

Während der Probezeit kann auch eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzlichen Mindestfristen (4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats) zwischen den Parteien festgelegt werden.

Eine Kündigung kann während der Probezeit von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.
 
 
Für Schwangere Arbeitnehmer besteht bereits während der ersten sechs Monate, also auch während einer vereinbarten Probezeit der besondere Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG).